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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die Offerten der IMPAG sind freibleibend. Soweit individuelle Abreden, individuelle Lieferbedingungen und die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen keine abweichenden Regeln enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Wiener Kaufrecht ist ausgeschlossen. Durch die Bestellung bzw. Annahme der Ware erklärt sich der Käufer mit nachstehend aufgeführten Bedingungen einverstanden. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die IMPAG. Vom Käufer zugesandte AGB’s in Bestellungen oder -bestätigungen gelten ausdrücklich nicht als durch die IMPAG genehmigt. Kollidierende Bestimmungen in den AGB’s der IMPAG und des Käufers hindern die Gültigkeit des Vertragsverhältnisses nicht.

2. Lieferungen / Erfüllungsort

Werden ICC INCOTERMS verwendet, so gelten die jeweils aktuellen offiziellen Anwendungsregeln der ICC (International Chamber of Commerce) als integrierter Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Sofern nicht anders vereinbart oder mit individuellen Bedingungen anders geregelt, bestimmt IMPAG die Versandart und Spedition der Ware, und die Ware reist, auch wenn frachtfrei spediert, auf Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Für die Handlungen und Unterlassungen des Transporteurs, seines Personals oder von Untertransporteuren und die daraus dem Käufer an der Ware oder sonst wie entstehenden Schäden haftet IMPAG nicht. Sofern nicht anders vereinbart oder mit individuellen Bedingungen anders geregelt gilt Zürich als Erfüllungsort.

3. Preise

Die vereinbarten Preise basieren auf den zur Zeit des Geschäftsabschlusses gültigen Preisnotierungen, Währungsverhältnissen, Fracht-, Zoll und Versicherungssätzen, Ein-, Aus-, Durchfuhr und sonstigen Abgaben. IMPAG behält sich deshalb ausdrücklich das Recht vor, alle nachträglichen Änderungen der obgenannten Ansätze und Abgaben dem Käufer in Rechnung zu stellen. Für Sendungen, bei denen Rheintransport vorgesehen ist, bleibt offene Schifffahrt vorbehalten; Niederwasser-, Hochwasser- und Eiszuschläge gehen zu Lasten der Käufers.

4. Abnahmepflicht / Annahmeverzug

Der Käufer ist zur Abnahme der vertragsgemäss erfolgten Lieferung sowie auch einer Teillieferung verpflichtet. Die Abnahme der Lieferung kann nur bei schwerwiegenden Mängeln abgelehnt werden. Im Falle des Annahmeverzugs geht die Gefahrtragung jedenfalls auf den Käufer über. IMPAG steht es frei, die Lieferung nachzuliefern oder zu stornieren. Den Anspruch auf Kaufpreiszahlung behält sie in jedem Fall bei.

5. Gewährleistung

Im Falle mangelhafter Lieferung steht dem Käufer ein Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen. Eine weitergehende Gewährspflicht, insbesondere die Haftung für weiteren Schaden, wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen.

6. Rügepflicht, Beanstandungen und Verjährung

Der Käufer hat die Ware umgehend nach Erhalt zu prüfen. Allfällige Beanstandungen sind unverzüglich vorzunehmen. Bei unverschuldeter Verhinderung der unverzüglichen Beanstandung hat diese jedenfalls innert 8 Tagen nach Eingang der Ware zu erfolgen. Beanstandungen sind schriftlich zu erheben und haben die geltend gemachten Mängel detailliert aufzulisten. Sofern nicht anders vereinbart oder mit individuellen Bedingungen anders geregelt verjähren Gewährleistungsansprüche innert sechs Monaten nach Eingang der Ware.

7. Zollvorschriften

Niederverzollte Produkte (Revers-Ware) unterstehen bezüglich der Verwendung und des Wiederverkaufs den zur Zeit der Lieferung gültigen Vorschriften der Eidg. Oberzolldirektion. Der Käufer haftet für alle Folgen einer Verletzung dieser Vorschriften, sobald er in den Besitz der Ware gelangt.

8. Zahlungen

Erhält IMPAG nach Abschluss des Verkaufes von Zahlungs- und Liquiditätsproblemen des Käufers Kenntnis, so ist sie berechtigt, Sicherstellung des Kaufpreises zu verlangen (Zahlungsgarantie / Vorauszahlung oä.). Dies gilt auch noch vor Ausführung einer Lieferung.

Zudem behält sich IMPAG das Recht vor, bei Zahlungsverzug des Käufers vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch nach Ausführung einer Lieferung.

Auf dem fälligen Kaufpreis ist ohne Mahnung Verzugszins geschuldet. Dieser wird zum bankenüblichen Zinsfuss für ungedeckte Kontokorrentkredite, mindestens aber zu 5 % p.a. berechnet.

9. Eigentumsvorbehalt

IMPAG behält Eigentum an der Lieferung bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Sie ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt am Sitz des Käufers ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Dieser Vorbehalt erstreckt sich soweit gesetzlich zulässig auch auf weiterverarbeitete Ware.

10. Rechtswahl / Gerichtsstand

Anwendbares Recht ist Schweizer Recht. Der Gerichtsstand ist Zürich.

 

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