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Swissness – Gesetzgebung

6

Feb

Swissness

„Exklusivität, Qualität, Zuverlässigkeit, Seriosität und internationale Anerkennung“, diese positiven Werte werden weltweit mit der Schweiz assoziiert. Swissness liegt im Trend und viele Kosmetikhersteller nutzen diese Herkunftsbezeichnung auf den wettbewerbsintensiven Weltmärkten als nachhaltige Positionierungs- und Profilierungsstrategie. Die „Swissness“-Gesetzgebung verstärkt den Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes. Sie trägt dazu bei, deren Missbrauch zu verhindern und einzudämmen, damit der Wert der „Marke Schweiz“ langfristig erhalten bleibt. Die „Swissness“-Gesetzgebung ist seit 1. Januar 2017 in Kraft. Die daraus folgenden Konsequenzen für kosmetische Mittel mit schweizerischer Herkunftsangabe werden in der Branchenverordnung (<link https: www.ige.ch de recht-und-politik immaterialgueterrecht-national herkunftsangaben herkunftsangabe-schweiz branchenverordnungen swiss-made-verordnung-fuer-kosmetika.html _blank external-link-new-window internal link in current>«Swiss Made»-Verordnung für Kosmetika) definiert.

Am 2. September 2015 hat der Bundesrat die neue „Swissness“-Gesetzgebung verabschiedet, welche am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Die Grundlage bilden präzisere Regeln im Bundegesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben («Markenschutzgesetz»), in den die Voraussetzungen an ein Produkt oder eine Dienstleistung festgehalten werden im Umgang mit schweizerischen Herkunftsangaben. Unter Einhaltung der Kriterien darf die Bezeichnung Schweiz freiwillig und ohne Bewilligung weiterhin benutzt werden. Neu kommt die Möglichkeit hinzu auch Waren auf «Swissness» auszuloben, was bisher nur für Dienstleistungen vorgesehen war.

«Swiss Made»-Verordnung für Kosmetika

Im Kosmetikbereich bestand eine besondere Unsicherheit darüber, welche Kriterien erfüllt werden müssen, damit eine Verwendung der schweizerischen Herkunftsangabe rechtmässig ist. Umso grösser war hier die Notwendigkeit einer branchenspezifischen Erläuterung der «Swissness»-Gesetzgebung, welche in Form der «Swiss Made»-Verordnung für Kosmetika umgesetzt wurde.

Die Verordnung wurde in Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Kosmetik- und Waschmittelverband (SKW) und der Vereinigung zum Schutz von Kosmetikerzeugnissen Schweizer Herkunft aufgegleist, wodurch den spezifischen Anforderungen und Besonderheiten von Kosmetikprodukten gebührend Rechnung getragen werden kann.

Die Verordnung berücksichtigt alle Zeichen, die von den relevanten Verkehrskreisen in der Schweiz als Hinweis auf die schweizerische Herkunft eines kosmetischen Mittels verstanden werden. In diese Kategorie fallen geografische Namen, Flaggen, das Schweizerkreuz und weitere Nationalsymbole.

Die Verordnung verlangt, dass mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten und mindestens 80 Prozent der Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten von Kosmetika in der Schweiz anfallen. Letztere Kosten umfassen die Herstellungskosten abzüglich der Materialkosten. Dies zeigt auf, dass der Fokus nicht auf den Inhaltsstoffen liegt, da deren geografische Herkunft keinen erheblichen Einfluss auf die Qualität und Eigenschaften des kosmetischen Endproduktes ausüben. Zu Forschungs- und Entwicklungskosten gehören auch die Aufwendungen für die Durchführung von Stabilitätstests und mikrobiologischer Belastbarkeitsprüfungen.

Nebst der Bestimmung der «Kostengenerierung» werden in der Verordnung auch zusätzlich spezifische Tätigkeiten erwähnt, welche die Qualität und den Charakter eines kosmetischen Erzeugnisses entscheidend beeinflussen, und die deshalb explizit in der Schweiz vorgenommen werden müssen. Zu diesen Tätigkeiten gehören beispielsweise die Herstellung des Bulks und das Abfüllen des kosmetischen Mittels in die Primärverpackung.

Die Verordnung, welche 9 Artikel umfasst, ist gleichzeitig mit den allgemeinen «Swissness»-Gesetzesregeln am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Hilfestellung für die Interpretation der Branchenverordnung liefern<link www.ige.ch fileadmin user_upload recht national d swissness konsultation_2016 _blank external-link-new-window internal link in current> die dazugehörigen Erläuterungen des Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE).

 

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Patrick Schweizer

Product & Sales Manager

Game, Set, Match! – heisst es ganz zuletzt. Bis man jedoch dahin kommt, muss Punkt für Punkt durch gekämpft werden. Dies ist vermutlich die einzige Parallele zwischen meiner Leidenschaft für den Tennissport und der Hingabe zu kosmetischen regulatorischer Themen. Die Vielfalt kosmetischer Rohstoffe bietet eine riesige Spielwiese für regulatorische Themen und Problemstellungen, die oftmals Herausforderung und Chance zu gleich darstellen. Als leidenschaftlicher Kosmetik-Chemiker freue ich mich natürlich auf viele neue regulatorische Abenteuer! 

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