Egal ob «Veganaise», «Juicy Beet Burger» oder «Greek white BLOCK» – die Verkaufszahlen von Alternativen zu tierischen Produkten verzeichnen ein starkes Wachstum. Entsprechend hat es viel Platz in den Regalen des Detailhandels für neue Produkte. Betrachtet man die bestehenden Produkte genauer, fällt einem auf, dass nicht alle der bestehenden Gesetzgebung entsprechen.
Doch wie dürfen diese Produkte gekennzeichnet werden?
Vegane Produkte liegen unbestritten im Trend. In einer Konsumentenumfrage in Deutschland gaben über 60% der Befragten an, dass sie regelmässig fleischfreie Tage machen. 32% der befragten Italiener*innen gaben an, ihren Konsum an Kuhmilch zu reduzieren. Dies tun sie aus unterschiedlichen Motiven: einige möchten damit einen Beitrag zum Umweltschutz leisten, andere verzichten dem Tierwohl oder der eignen Gesundheit zuliebe. (Quelle Mintel)
Neue Produktkategorien bringen neue Herausforderungen, so ist es auch mit der Anwendung des Lebensmittelgesetzes für Alternativen zu tierischen Produkten. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat die am häufigsten verwendeten Bezeichnungen in acht Kategorien eingeteilt.
Verboten | Erlaubt |
Sachbezeichnungen, welche Milch oder Milchprodukten vorbehalten sind wie Milch, Molke, Rahm, Butter oder Buttermilch z.B. Hafermilch oder vegane Butter | Beschreibende Sachbezeichnung mit Bezug zum entsprechenden Lebensmittel z.B. vegane Alternative zu Mayonnaise oder veganer Butterersatz |
Umschriebene Sachbezeichnung Die Sachbezeichnung darf nicht optisch herausgehoben werden oder auffälliger sein als die Phantasiebezeichnung des Produktes z.B. «vegane Mayonnaise» | Beschreibende Sachbezeichnung ohne Hinweis auf ein Lebensmittel tierischer Herkunft oder Tierart z.B. Schlagcrème auf Sojabasis oder Aufstrich |
Bezeichnungen, die in der Phonetik sowie der Schreibweise des Lebensmittels tierischer Herkunft zu ähnlich sind z.B. Cheesi, Visch oder Mylk | Phonetisch ähnliche Begriffe mit unterschiedlicher Rechtschreibung als Lebensmittel tierischer Herkunft z.B. Velami, Veganaise, Tschiisi |
Bezeichnungen, die klassischerweise für Lebensmittel tierischer Herkunft verwendet werden, aber ein Täuschungspotenzial haben wie Appenzeller, Tilsiter, Schabziger, Tomme, Formagella, Mutschli, Camembert oder Brie | Begriffe, die traditionell mit Lebensmitteln tierischer Herkunft in Verbindung gebracht werden, die aber weder umschriebene Sachbezeichnung sind, noch eine tierische Herkunft suggerieren z.B., Filet, Schnitzel, Steak, Stäbchen, Geschnetzeltes, Hamburger oder Wurst |
Nennung einer Tierart z.B. veganer Thunfisch | |
Geschützte Bezeichnung gemäss GUB/GGA-Verordnung, auch nicht, wenn sie einen klaren Hinweis auf die pflanzlichen Zutaten haben z.B. veganer Gruyère oder pflanzliche Alternative zu Grana Padano Sowie phonetische Abwandlungen von geschützten Bezeichnungen z.B. Grana Vegano oder Vruyère | |
Negative Auslobungen, durchgestrichene Sachbezeichnungen sowie Bilder oder Piktogrammen von Tieren z.B. «Ich bin keine Milch», « |
Aufgrund der Kreativität von Marketing, Produktmanagement und Produktentwicklung werden die Kategorien nicht immer zu 100% klar sein. Deshalb ist im Zweifelsfall eine Gesamtbetrachtung des Produktes inkl. Werbung, Bilder, grafische Elemente sowie die Positionierung im Verkaufsgeschäft erforderlich. Massgebend ist die mutmassliche Erwartung einer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittskonsument*in.
Quelle: Informationsschreiben des BLV, www.blv.admin.ch/dam/blv/de/dokumente/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-vollzugsgrundlagen/informationsschreiben-neu/infos-2020-3.pdf.download.pdf/Informationsschreiben%202020_3.pdf (Link aufgerufen am 5.1.2022)
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