Logo

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines / Geltungsbereich 


Die Offerten der IMPAG sind freibleibend.  
 
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über den Kauf von diversen Roh- und Wirkstoffen sowie damit zusammenhängenden Dienstleistungen (z.B. Wartungen, Untersuchungen) durch IMPAG.  
 
Soweit individuelle Abreden, individuelle Lieferbedingungen, die allgemeinen Einkaufsbedingungen und die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regeln enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Wiener Kaufrecht ist ausgeschlossen. Durch die Bestellung bzw. Annahme der Ware und/oder die Bestätigung des Angebots erklärt sich der Käufer bzw. Kunde mit nachstehend aufgeführten Bedingungen einverstanden.  
 
Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die IMPAG. Vom Käufer zugesandte AGB’s in Bestellungen oder Bestellbestätigungen gelten ausdrücklich nicht als durch die IMPAG genehmigt. Kollidierende Bestimmungen in den AGB’s der IMPAG und des Käufers hindern die Gültigkeit des Vertragsverhältnisses nicht. 

 

2. Lieferungen / Erfüllungsort


Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus Auftragsbestätigung- bzw. Service- oder Wartungsvertrag.  
 
Werden ICC INCOTERMS verwendet, so gelten die jeweils aktuellen offiziellen Anwendungsregeln der ICC (International Chamber of Commerce) als integrierter Bestandteil des Vertragsverhältnisses.  
 
Sofern nicht anders vereinbart oder mit individuellen Bedingungen anders geregelt, bestimmt IMPAG die Versandart und Spedition der Ware, und die Ware reist, auch wenn frachtfrei spediert, auf Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Für die Handlungen und Unterlassungen des Transporteurs, seines Personals oder von Untertransporteuren und die daraus dem Käufer an der Ware oder sonst wie entstehenden Schäden haftet IMPAG nicht.  
 
Im Falle der Spät- oder Nichterfüllung aufgrund höherer Gewalt, wie insbesondere Kriegszustände, Pandemien, Epidemien, behördliche Anordnungen, internationale Wirtschaftssanktionen und andere unerwartete Vorkommnisse haftet IMPAG nicht.  
 
Sofern nicht anders vereinbart oder mit individuellen Bedingungen anders geregelt, gilt Zürich als Erfüllungsort.

 

3. Dienstleistungen 


Die zu erbringenden Leistungen richten sich nach der Auftragsbestätigung von IMPAG. IMPAG ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritte beizuziehen. IMPAG erstellt für den Kunden einen Bericht über die von ihr festgestellten Ergebnisse der Wartung bzw. Untersuchung.

 

4. Preise / Vergütung / Verzug 


Die vereinbarten Preise basieren auf den zur Zeit des Geschäftsabschlusses gültigen Preisnotierungen, Währungsverhältnissen, Fracht-, Zoll und Versicherungssätzen, Ein-, Aus-, Durchfuhr- und sonstigen Abgaben. IMPAG behält sich deshalb ausdrücklich das Recht vor, alle nach Geschäftsabschluss eingetretenen Änderungen der obgenannten Ansätze und Abgaben dem Käufer bzw. Kunden in Rechnung zu stellen. Für Sendungen, bei denen Rheintransport vorgesehen ist, bleibt offene Schifffahrt vorbehalten; Niederwasser-, Hochwasser- und Eiszuschläge gehen zu Lasten des Käufers.  

Der Kaufpreis bzw. die Vergütung ist innert der gemäss Kauf- bzw. Service- oder Wartungsvertrag genannten Frist zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist auf dem Kaufpreis bzw. der Vergütung ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Dieser wird zum bankenüblichen Zinsfuss für ungedeckte Kontokorrentkredite, mindestens aber zu 5 % p.a. berechnet. Zudem behält sich IMPAG vor, bei Zahlungsverzug des Käufers vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch nach Ausführung einer Lieferung.  

 

5. Abnahmepflicht / Annahmeverzug 


Der Käufer ist zur Abnahme der vertragsgemäss erfolgten Lieferung sowie auch einer Teillieferung verpflichtet. Die Abnahme der Lieferung kann nur bei schwerwiegenden Mängeln abgelehnt werden. Im Falle des Annahmeverzugs geht die Gefahrtragung jedenfalls auf den Käufer über. IMPAG steht es frei, die Lieferung nachzuliefern oder zu stornieren. Den Anspruch auf Kaufpreiszahlung behält sie in jedem Fall bei. 

 

6. Gewährleistung 


Im Falle mangelhafter Lieferung steht dem Käufer ein Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen. Eine weitergehende Gewährspflicht, insbesondere die Haftung für weiteren Schaden, wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen. 

 

7. Rügepflicht, Beanstandungen und Verjährung 


Der Käufer hat die Ware umgehend nach Erhalt zu prüfen. Allfällige Beanstandungen sind unverzüglich vorzunehmen. Bei unverschuldeter Verhinderung der unverzüglichen Beanstandung hat diese jedenfalls innert acht (8) Tagen nach Eingang der Ware zu erfolgen. Beanstandungen sind schriftlich zu erheben und haben die geltend gemachten Mängel detailliert aufzulisten. Sofern nicht anders vereinbart oder mit individuellen Bedingungen anders geregelt verjähren Gewährleistungsansprüche innert sechs Monaten nach Eingang der Ware. 

 

8. Zollvorschriften 


Sämtliche Ware untersteht bezüglich der Verwendung und des Wiederverkaufs den zur Zeit der Lieferung gültigen Zollbestimmungen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit. Der Käufer verpflichtet sich, IMPAG bei einer nachträglichen Einforderung von Zollabgaben durch das Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit, welche insbesondere durch eine falsche Deklaration des Käufers zurückzuführen ist, vollumfänglich schadlos zu halten.  

 

9. Sicherstellung 


Erhält IMPAG nach Abschluss des Verkaufes bzw. entsprechenden Vertrages von Zahlungs- und Liquiditätsproblemen des Käufers bzw. Kunden Kenntnis, so ist sie berechtigt, Sicherstellung des Kaufpreises bzw. der vereinbarten Vergütung zu verlangen (Zahlungsgarantie / Vorauszahlung o.ä.). Dies gilt auch noch vor Ausführung einer Lieferung bzw. eines Auftrages. 

 

10. Eigentumsvorbehalt 


IMPAG behält Eigentum an der Lieferung bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Sie ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt am Sitz des Käufers ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Dieser Vorbehalt erstreckt sich soweit gesetzlich zulässig auch auf weiterverarbeitete Ware.

 

11. Haftung  


IMPAG haftet dem Käufer bzw. Kunden nur bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schäden. Eine weitere Haftung besteht nicht. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere nach dem Produktehaftpflichtgesetz.  

 

12. Datenschutz 


IMPAG verpflichtet sich die Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzgesetzes einzuhalten. Sie trifft geeignete organisatorische und technische Massnahmen, die eine angemessene Datensicherheit gewährleisten.  

Personendaten werden, soweit es für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist, bearbeitet und Dritten bekannt gegeben.  

 

13. Rechtswahl / Gerichtsstand 


Anwendbares Recht ist Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.